zusätzliche Betreuungskraft gem. § 53 c SGB XI.
zusätzliche Betreuungskraft gem. § 53 c SGB XI.
Weiterbildung – auch ohne therapeutische oder pflegerische Vorkenntnisse
Mit der Implementierung von neuen Wohngruppenkonzepten für an Demenz erkrankte Bewohner steigen die Anforderungen an das Betreuungspersonal im stationären Bereich. Viele Einrichtungen im Altenpflegesektor müssen Entscheidungen über das Qualifikationsprofil der Mitarbeiter in dem neu geschaffenen Arbeitsbereich treffen.
Mit der Zahlung von zusätzlichen Beträgen zu den Pflegesätzen für eine Betreuung und Aktivierung von an Demenz erkrankten Heimbewohnern nach den Regelungen des § 53 c SGB XI werden den stationären Pflegeeinrichtungen finanzielle Möglichkeiten gegeben, eine optimale Betreuung durch geschultes Personal zu gewährleisten.
Diese Art der Versorgung sollte auch im Sinne der von den Fachverbänden geforderten „Präsenzstrukturen“ optimiert werden.
Die betroffenen Bewohner haben somit die Möglichkeit, ihre alltäglichen Aktivitäten mit Unterstützung von geschulten Mitarbeitern zu meistern und somit ihre Lebensqualität zu erhöhen
Profil zur Betreuungskraft
Die Betreuungskraft im Rahmen des § 53 c SGB XI soll in der Lage sein, unterstützende Maßnahmen bei der Betreuung und Aktivierung von betroffenen Kunden vorzunehmen um den psychischen und physischen Zustand des zu betreuenden Menschen positiv zu beeinflussen.
Neben der Betreuungsverantwortung der Kunden und ihren Wohlbefinden, müssen die Mitarbeiter/Innen insbesondere über zwei weitere Kernkompetenzen verfügen:
Die Fähigkeit zur Gruppenarbeit und Beschäftigung der Bewohner und Kommunikation, Beziehungs- und Alltagsgestaltung.
Darüber hinaus ist ein solides Basiswissen in den Bereichen „Ernährung im Alter“, Krankheit und Alter, Biographiearbeit und psychische Erkrankungen im Alter mit dem Schwerpunkt Demenz sowie Umgang mit Bürgern mit Migrationshintergrund erforderlich um eine ausreichende Qualifikation für diese Tätigkeit aufzuweisen.
In den Richtlinien nach § 53 c SGB XI zur Qualifikation und den Aufgaben einer zusätzlichen Betreuungskraft in Pflegeheimen vom 19.08.2008 unter § 2 Abs. 2 werden folgende begleitende Alltagsaktivitäten festgelegt:
- Malen und Basteln
- Handwerkliches Arbeiten
- Haustiere füttern und pflegen
- Kochen und Backen
- Anfertigung von Erinnerungsalben
- Musik hören, Musizieren oder singen
- Brett und Kartenspiele
- Spaziergänge und Ausflüge
- Bewegungsübungen und Tanzen in der Gruppe
- Besuch von kulturellen Veranstaltungen,Sportveranstaltungen, Gottesdiensten
- Lesen und Vorlesen
Profil
Gemäß §§3,4 der „Richtlinien nach §87b Abs. 3 SGB XI zur Qualifikation und den Aufgaben einer zusätzlichen Betreuungskraft in Pflegeheimen vom 19.08.2008“ werden folgende Anforderungen und Qualifikationen beschrieben:
- eine positive Haltung gegenüber kranken, behinderten und alten Menschen
- soziale Kompetenz und kommunikative Fähigkeit
- Beobachtungsgabe und Wahrnehmungsfähigkeit
- Empathiefähigkeit und Beziehungsfähigkeit
- Die Bereitschaft und Fähigkeit zu
nonverbaler Kommunikation - Phantasie, Kreativität und Flexibilität
- Gelassenheit und Umgang mit verhaltensbedingten Besonderheiten infolge von demenziellen und psychischen Krankheiten oder geistigen Behinderungen
- Psychische Stabilität, Fähigkeit zur Reflexion des eigenen Handels,
- Fähigkeit sich abzugrenzen
- Fähigkeit zur würdevollen Begleitung und Anleitung von einzelnen oder mehreren Menschen mit Demenz, psychischen Erkrankungen oder geistigen Behinderungen
- Teamfähigkeit
- Zuverlässigkeit.
Für die Ausübung der zusätzlichen Betreuungskräfte sind keine therapeutischen oder pflegerischen Vorkenntnisse notwendig.
Zugangsvoraussetzungen
- Für die Ausbildung einer zusätzlichen Betreuungskraft sind keine therapeutischen oder pflegerischen Vorkenntnisse notwendig.
Kursdauer
- 4 Wochen berufsbegleitender Tageskurs
Gebühren
- 900,00 EUR (förderfähig)
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